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1Der IT-Kooperationsrat bildet das zentrale Kooperationsgremium der gemeinsamen E-Government-Initiative des Landes, der Gemeinden sowie der Gemeindeverbände. 2Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung und Fortentwicklung elektronischer, einheitlicher und sicherer Verwaltungsprozesse.
1Der IT-Kooperationsrat ist zuständig für die Befassung mit ebenenübergreifenden IT-Themen, die von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit für das Land oder die Gemeinden oder die Gemeindeverbände sind. 2Er kann Empfehlungen, insbesondere für die Fortschreibung der ebenenübergreifenden gemeinsamen E-Government-Strategie oder zur Finanzierung von ebenenübergreifenden IT-Projekten, aussprechen. 3Er entscheidet, unter Anwendung welcher Standards die Interoperabilität in den IT-Systemen zwischen Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden sichergestellt werden kann.
1Der IT-Kooperationsrat wird bei Bedarf von der Geschäftsführung einberufen. 2Die Geschäftsführung hat den IT-Kooperationsrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden, zum Aufgabenbereich des IT-Kooperationsrates gehörenden Themas schriftlich oder elektronisch beantragt. 3Der IT-Kooperationsrat besteht aus 25 Mitgliedern unter dem Vorsitz der Staatskanzlei. 4Ihm gehören zu gleichen Teilen Vertreterinnen und Vertreter des Landes und der Gemeinden sowie der Gemeindeverbände an. 5Die Landesregierung wird im IT-Kooperationsrat durch den CIO der Landesregierung sowie je eine Angehörige oder einen Angehörigen der Staatskanzlei und jedes Ministeriums vertreten. 6Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden durch je vier Mitglieder des Landkreistags Saarland sowie des Saarländischen Städte- und Gemeindetags vertreten, sowie ein weiteres Mitglied eines der beiden Verbände im jährlichen Wechsel. 7Beratend gehören dem IT-Kooperationsrat je eine Vertreterin oder ein Vertreter des IT-Dienstleistungszentrums des Saarlandes, des Zweckverbandes eGo-Saar, der Universität des Saarlandes, des Rechnungshofs des Saarlandes, des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland sowie zwei Beschäftigtenvertreter an. 8Die Mitglieder des IT-Kooperationsrates sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden vom Chef der Staatskanzlei auf jeweiligen Vorschlag der vertretenen Behörden und Verbände namentlich berufen. 9Der IT-Kooperationsrat kann bei Bedarf Dritte beratend hinzuziehen. 10Er trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, in Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 3 mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
1Der IT-Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsführung des IT-Kooperationsrates obliegt der Staatskanzlei. Abschnitt 4 Zweckverband Elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen