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1Verbandsmitglieder des Zweckverbands Elektronische Verwaltung im Saarland (eGo-Saar) können die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie das Land und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. 2Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder des Zweckverbands sein, wenn die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
1Der eGo-Saar erfüllt die ihm von seinen Mitgliedern zur Erledigung übertragenen Aufgaben der elektronischen Verwaltung; nach näherer Bestimmung durch die Verbandssatzung können insbesondere folgende Aufgaben erfüllt werden: 2Die Aufgaben nach Nummern 2 und 3 können ganz oder teilweise im Wege der Projekt-Koordination, Beauftragung und Steuerung externer IT-Dienstleister für Einrichtung und Betrieb wahrgenommen werden.
Ermittlung und Bündelung des Bedarfs der Verbandsmitglieder, Standardisierung von IT-Anwendungen als Grundlage für Synergieeffekte,
Aufbau einer interkommunalen IT-Infrastruktur sowie von Basis-Infrastrukturkomponenten,
Einrichtung von Fachverfahren im Bereich E-Government,
Beratung der Verbandsmitglieder bei der Verwaltungsmodernisierung, etwa beim Einsatz neuer Technologien, bei der Analyse und Optimierung bestehender bzw. bei der Einführung neuer Prozesse, sowie Unterstützung beim Innovations- und Projektmanagement,
Ebenen übergreifende Vernetzung der Verwaltungen,
Beauftragung von IT-Dienstleistern und laufende Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung inklusive Projektkoordination,
Koordination und Abstimmung mit dem Land nach diesem Gesetz und nach dem Onlinezugangsgesetz,
Förderung einer flächendeckenden IT-Netz-Infrastruktur und -Architektur, insbesondere NGA-Netz - Next Generation Access Network -,
kommunales IT-Kompetenzzentrum zur Information und Vertretung der Verbandsmitglieder,
Nutzbarmachung neuer Entwicklungen im IT-Bereich für die Verbandsmitglieder,
fachliche Beratung bei der Auswahl von Produkten,
Begleitung und Beratung der Kommunen bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes.
1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf den eGo-Saar die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit anzuwenden. 2Verfügt der eGo-Saar über mindestens 50 Verbandsmitglieder und erfüllt er überwiegend die in Absatz 2 genannten Aufgaben, kann der Zweckverband nach den §§ 21 bis 25 geführt werden.