§ 1 eAktVO Straf NRWVerordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren im Land Nordrhein-Westfalen
Diese Verordnung gilt für elektronisch geführte Strafverfahrensakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 1 BEBußAktEVVerordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei
§ 1 BBußAktFVVerordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten
§ 1 NRW-34453Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aktenführung in Steuerstrafverfahren und Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen (eAkten-Verordnung Straf- und Bußgeldverfahren Finanzverwaltung)
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Akten der Finanzbehörden in
§ 1 BußAktÜbVVerordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten
§ 1 BEStrafAktEVVerordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei