§ 1 eAktVO OWi NRWVerordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im gerichtlichen und staatsanwaltlichen Bußgeldverfahren im Land Nordrhein-Westfalen
Diese Verordnung gilt für elektronisch geführte Bußgeldverfahrensakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 1 BEStrafAktEVVerordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei
§ 1 BStrafAktFVVerordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Strafverfahrensakten
§ 1 Servicekonto.NRW-VerordnungVerordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 bis 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen
Diese Rechtsverordnung gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der…
§ 1 NRW-34453Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aktenführung in Steuerstrafverfahren und Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen (eAkten-Verordnung Straf- und Bußgeldverfahren Finanzverwaltung)
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Akten der Finanzbehörden in
§ 1 StrafAktÜbVVerordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten