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Bei allen saarländischen Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt; § 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Akten, die zulässigerweise bereits in Papierform angelegt sind, werden weiterhin im Ganzen in Papierform geführt. Dies gilt auch für von anderen Gerichten, Spruchkörpern oder Staatsanwaltschaften abgegebene oder verwiesene Verfahren, soweit die Akten dort bereits in Papierform angelegt wurden.
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, dass die Akten, die Verfahren betreffen, die zu einem vor dem in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Zeitpunkt bei Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft eingegangen sind, elektronisch zu führen sind.
Abweichend von Absatz 1 Satz 4 kann in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, dass die Akten, die in Papierform angelegt wurden, ab dem in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Zeitpunkt oder Ereignis elektronisch weiterzuführen sind (Hybridakten). Soweit in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 1 die Führung von Hybridakten angeordnet wird, gilt dies auch für von anderen Gerichten, Spruchkörpern oder Staatsanwaltschaften abgegebene oder verwiesene Verfahren, soweit die Akten dort in Papierform angelegt wurden.