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Bei dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar anfallende personenbezogene Daten dürfen nur für die Abwicklung von Anfragen und Verfahren der jeweiligen Dienstleister und Dienstleistungsempfänger sowie für statistische Zwecke verwendet werden.
Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit der Empfänger die Daten beim Dienstleistungsempfänger oder Dienstleister nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Dienstleisters oder des Dienstleistungsempfängers überwiegt.
Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Dienstleisters oder Dienstleistungsempfängers überwiegt.
1Daten, die nach Absatz 1 bei dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar angefallen sind, sind alle sechs Monate daraufhin zu überprüfen, ob ihre Speicherung für Verfahren oder Anfragen des jeweiligen Dienstleistungsempfängers noch erforderlich ist. 2Bei Wegfall der Erforderlichkeit sind die Daten zu löschen.