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1Hat ein Dienstleistungserbringer den Einheitlichen Ansprechpartner Saar in ein Genehmigungsverfahren einbezogen, so ist er verpflichtet, dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten dieser Genehmigungsregelung unterworfen sind, und Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung nicht erfüllt sind, mitzuteilen. 2Der Einheitliche Ansprechpartner Saar unterrichtet die zuständigen Behörden über die Änderung.