Erwägungsgrund 3 32026D1942
Die EZB und jede NCA sind daher hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben als gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Falle der EZB bzw. im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Falle der NCAs anzusehen.