eBAnzV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 eBAnzVAußerkrafttretenVerordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters § 4Schlussformel Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. § 4Schlussformel