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Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 und des § 8 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes der Landesbetrieb Straßenbau, wenn an der Kreuzung eine Bundesstraße beteiligt ist, für die der Bund die Baulast trägt.
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen gemäß den Teilen 2 und 5.
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zugleich zuständige Landesbehörde im Sinne der §§ 5 und 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.
Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der…
Zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 ist das Eisenbahn-Bundesamt.
Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist das für den Verkehr zuständige Ministerium.
Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.