§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EBOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland Vom 25. September 1985
Betriebsnummer,
§ 14 Abs. 1 EBOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland Vom 25. September 1985
Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b SN-9820Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 22 Abs. 1 ESBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
Die Fahrzeuge dürfen die in Anlage 1 Bild 1 und 2 angegebenen Begrenzungen nicht überschreiten, soweit in den nachstehenden Absätzen nichts anderes zugelassen…
§ 33 ESBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
Die Vorschriften des § 33 der EBO gelten entsprechend.