ESBO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 33 ESBOÜberwachungsbedürftige Anlagen der FahrzeugeEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen § 32§ 34 Die Vorschriften des § 33 der EBO gelten entsprechend.