§ 5 EBO
Spurweite
(1)
Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
(2)
Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.
(3)
Die Spurweite darf nicht größer sein als 1.465 mm in Hauptgleisen, 1.470 mm; 1.470 mm in Nebengleisen; sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
(4)
In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten: Bogenradien Spurweite m mm unter 175 bis 150 1.435 unter 150 bis 125 1.440 unter 125 bis 100 1.445