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Die Bahnanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung haben sich nach Zustand und Belastung der Bahnanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten.
Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, daß Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
Der ordnungsgemäße Zustand der Bahnanlagen ist durch sachkundige Bedienstete regelmäßig zu überwachen. Bestimmte Bahnanlagen, z.B. Brücken, sind darüber hinaus…
die betriebssichere Unterhaltung und regelmäßige Untersuchung der Bahnanlagen und Fahrzeuge zu überwachen.
Die überwachungsbedürftigen Anlagen hat der Unternehmer vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend durch vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte…
die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.
Kreuzungen, Näherungen und Parallelführungen sind in angemessenen Zeitabständen zu überwachen. Der Anschlussinhaber legt hierfür die Fristen fest.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.