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(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).
Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen unter den unteren waagerechten Teil der in der…
Die Oberleitung darf in den von der Grenzlinie umschlossenen Raum hineinragen; dies gilt auch für die Stromschiene. Für den Fahrdraht gelten die Mindesthöhen…
den senkrechten Ausschlägen,
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 22 - 23) | | | --- | | Maße in Millimetern | | | | | | --- | --- | --- | | | Unterer Teil der Bezugslinie siehe…
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 28) | | | --- | | Maße in Millimetern |
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 23.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung