Gesetze
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Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Sie muss verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.
Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten
bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einer Spurweite von 750 mm und
bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.