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Ordnungswidrig im Sinne des § 8a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder des § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
für Anschlussbahnen, auf denen der Anschlussinhaber den Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen selbst führt, keinen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt oder die Bestätigung der Aufsichtsbehörde nicht eingeholt hat (§ 2 Abs. 2),
für den Eisenbahnbetriebsleiter keine Geschäftsanweisung aufgestellt oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht eingeholt hat (§ 2 Abs. 4),
Änderungen der Bahnanlagen vor Baubeginn der Aufsichtsbehörde nicht angezeigt hat oder vor Ablauf der 6-Wochen-Frist mit dem Bau beginnt (§ 4 Abs. 3),
geänderte Anlagen nicht hat abnehmen lassen (§ 4 Abs. 4),
von den vorgeschriebenen Maßen für die Bahnanlagen (§§ 5 bis 8) und von den Regeln für Leitungen im Bahnbereich (§ 9) abweicht, ohne dazu eine Genehmigung zu haben,
die Bahnübergänge nicht ordnungsgemäß sichert (§ 11),
der Verpflichtung zur Erhaltung, Untersuchung oder Sicherung der Bahnanlagen nicht nachkommt (§ 12),
maschinentechnische Anlagen ohne Abnahme betreibt (§ 13 Abs. 2) oder es unterlässt, diese Anlagen regelmäßig prüfen zu lassen (§ 13 Abs. 3), oder es unterlässt, ein Prüfbuch zu führen (§ 13 Abs. 6),
Fahrzeuge verwendet, die nicht die vorgeschriebenen Maße oder Werte aufweisen (§§ 15 bis 18) oder bei denen die vorgeschriebenen Ausrüstungen und Anschriften fehlen (§ 19), ohne dazu eine Genehmigung zu haben,
Fahrzeuge verwendet, die nicht durch Sachverständige abgenommen (§ 20 Abs. 1) oder nicht fristgerecht untersucht worden sind (§ 20 Abs. 2),
das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen nicht in Aufzeichnungen festhält (§ 20 Abs. 6) oder ein Triebfahrzeug betreibt, ohne ein Betriebsbuch zu führen (§ 20 Abs. 8),
Dampfkessel auf Schienenfahrzeugen ohne Bauartgenehmigung, Abnahme oder regelmäßige Prüfungen betreibt (§ 21),
Druckbehälter oder sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit dem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, ohne Abnahme und Prüfungen betreibt (§ 22),
Eisenbahnbetriebsbedienstete beschäftigt, die nicht die erforderliche Eignung besitzen (§ 23 Abs. 2),
es unterlässt, für Anschlussbahnen, auf denen der Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen geführt wird, eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzustellen (§ 24 Abs. 1) und diese den Beteiligten zugänglich zu machen (§ 24 Abs. 2),
den Verpflichtungen bei der Zusammenstellung und der Länge der Fahreinheiten nicht nachkommt (§ 25),
die zulässige Fahrgeschwindigkeit überschreitet (§ 26),
stillstehende Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß sichert (§ 29),
den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter zuwiderhandelt (§ 30 Abs. 1 bis 14),
den Verpflichtungen über die Verwendung und Benutzung von Signalen nicht nachkommt (§ 31),
unberechtigt auf Triebfahrzeugen mitfährt oder es unterlässt, die Berechtigung zu prüfen (§ 33),
es unterlässt, die vorgeschriebenen Meldungen zu machen (§ 34) oder
den Bestimmungen über die Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen zuwiderhandelt (§§ 35 bis 39).
Ordnungswidrig handelt ferner, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße belegt werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 2189), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) finden Anwendung.