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Eine Fahreinheit darf nur so zusammengestellt sein, wie ihre Fahrgeschwindigkeit, Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen es zulassen.
Die Radsatzlast der Fahrzeuge und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als die zu befahrende Bahnanlage es zulässt.