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Signale sind nach der Anlage 21 anzuwenden.
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, muss das Triebfahrzeug das Dreilicht-Spitzensignal (Anlage 21, IV.) führen. Die Spitze geschobener Fahreinheiten muss durch eine weißleuchtende Laterne gekennzeichnet sein, wenn es die betrieblichen oder örtlichen Verhältnisse erfordern. Sie muss jedoch durch das Zweilicht-Spitzensignal (Anlage 21, IV.) gekennzeichnet sein, wenn Bahnübergänge mit öffentlichem Verkehr befahren werden, die weder technisch noch durch Posten gesichert sind.
Weitere Signale müssen unmissverständlich sein. Sie sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.