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Wagen mit gefährlichen Gütern (Anlage 24) müssen vor Übernahme durch den Eisenbahnbetrieb mit Gefahrenzettel nach Anlage 25 und gegebenenfalls durch einen Zettel mit rotem Ring auf weißem Grund (Rotringzettel) oder ein gleichseitiges gelbes Dreieck (massenexplosiongsgefährliche Güter) gekennzeichnet sein. Darüber hinaus ist bei Kesselwagen für die Beförderung verflüssigter Gase ein orange Längsstreifen allseitig um den Tank herum angebracht.
Wagen mit gefährlichen Gütern sind mit besonderer Vorsicht in Fahreinheiten einzustellen und zu befördern.
Wagen mit Zum Schutz gegen das Auflaufen anderer Wagen sind die unter 2. und 3. aufgeführten Wagen durch zwei Hemmschuhe oder durch einen Wagen mit angezogener Handbremse zu sichern. Nur bei Ablaufanlagen mit automatischer Geschwindigkeitsregelung kann hierauf verzichtet werden.
drei Gefahrzetteln Nr. 10 und Wagen mit Rotringzettel dürfen weder abgestoßen werden noch ablaufen. Auf sie dürfen auch andere Fahrzeuge nicht abgestoßen werden oder ablaufen.
zwei Gefahrzetteln Nr. 10 und Wagen mit orangen Längsstreifen dürfen nur abgestoßen werden oder ablaufen, wenn sie mit Handbremse angehalten werden. Kann ein solcher Wagen nicht mit Handbremse angehalten werden, ist er nach 1. zu behandeln.
einem Gefahrzettel Nr. 10 dürfen nur abgestoßen werden oder ablaufen, wenn sie mit Handbremse angehalten oder wenn zwei Hemmschuhe ausgelegt werden.
Bei der Beförderung von Wagen mit gefährlichen Gütern dürfen in Fahreinheiten die Handbremsen nicht besetzt werden.
von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe und
von Wagen, die mit Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich durch den Rotringzettel oder ein gelbes Dreieck gekennzeichnet sind, sowie Handbremsen des vorhergehenden und des nachfolgenden Wagens
Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind vom Anschlussinhaber Unfallmerkblätter entsprechend § 12 der „Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn GGVE“ vom 23. August 1979 (BGBl. I S. 1502) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 827) vorzuhalten. Der Anschlussinhaber hat sicherzustellen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befasstes Personal über die Art des beförderten gefährlichen Gutes und über die Maßnahmen unterrichtet ist, die bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen sind.
Zur Beförderung von Wagenladungen mit Gefahrzettel Nr. 1 dürfen nur Wagen mit fester Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, Fenstern, Luken oder sonstigen Verschlüssen verwendet werden. Wagen mit Bremse müssen über den Rädern gegen Brand (Funkenschutzbleche) geschützt sein. Die Funkenschutzbleche dürfen nicht unmittelbar am Wagenboden befestigt sein.
In die Nähe von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 1 darf kein Feuer oder offenes Licht gebracht werden. In oder an den Wagen darf nicht geraucht werden. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.
Zwischen Wagen oder Wagengruppen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 gekennzeichnet sind, und Dampflokomotiven oder Wagenladungen, die tragen, müssen sich mindestens zwei Schutzwagen befinden. Die Schutzwagen dürfen keinen auf der Spitze stehenden quadratischen Gefahrzettel sowie keinen orangen Längsstreifen tragen.
den Gefahrzettel Nr. 2 A bis 2 D,
den Gefahrzettel Nr. 3,
den Gefahrzettel Nr. 4 und zusätzlich den Rotringzettel oder
einen orangen Längsstreifen
Wagen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich mit einem Rotringzettel oder mit einem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, unterliegen außerdem den Bestimmungen der Absätze 10 bis 13.
In Fahreinheiten dürfen grundsätzlich höchstens zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, eingestellt werden. Sollen mehr als zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, in eine Fahreinheit eingestellt werden, so sind möglichst gleichstarke Wagengruppen aus höchstens zehn Wagen zu bilden. Zwischen den Wagengruppen müssen mindestens vier Schutzwagen laufen, die die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllen.
Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel gekennzeichnet sind, müssen so untereinander und mit den Nachbarwagen gekuppelt werden, dass die Pufferfedern etwas angespannt sind.
Fahreinheiten, in denen sich mehr als drei Wagen befinden, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind oder in denen Wagenladungen mit dem Gefahrzettel Nr. 6 D befördert werden, sind außer mit dem Triebfahrzeugführer mit mindestens einem Fahrtbegleiter zu besetzen. Die Bewegungen solcher Fahreinheiten sind besonders aufmerksam zu beobachten.
Abgestellte Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel oder mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, müssen überwacht werden.
Wagen mit Gefahrenzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe sollen nicht länger als eine Stunde in einem kleineren Abstand als 6 m von Arbeits-, Aufenthalts- und Wohnräumen aufgestellt werden.