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Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Sie kann ferner im Einzelfall zusätzliche Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit treffen.
Die in dieser Verordnung genannten Sachverständigen müssen von der Aufsichtsbehörde anerkannt sein. Die Vorschriften der §§ 21 Abs. 12 und 22 Abs. 4 bleiben unberührt. II. Bahnanlagen