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Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen: bei Regelspur 140 m bei Schmalspur 50 m. Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet und die örtlichen Verhältnisse keine größeren Halbmesser zulassen. Halbmesser unter 100 m bei Regelspur und 50 m bei Schmalspur dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde angelegt werden.
Beim Neubau von Regelspurgleisanlagen ist zwischen Gegenbögen mit Halbmessern unter 200 m eine Zwischengerade anzulegen, deren Länge nach den Halbmessern der Gegenbögen und der Länge der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen ist, mindestens jedoch 6 m betragen muss.
In Gleisbögen sind je nach Halbmesser und Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer als 1:300 sein darf. Die Überhöhung darf in Gleisbögen höchstens betragen:
bei Regelspur 150 mm
bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb
Die Längsneigung von Gleisen, in denen Fahrzeuge regelmäßig abgestellt werden, soll bei Neubauten 2,5 ‰ (1:400) nicht überschreiten.
Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.