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Bei Regelspurgleisen ist ein lichter Raum nach der in der Anlage 2 durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung (Regellichtraum) freizuhalten. Bei Neubauten sind zusätzlich Seitenräume nach der Linie C - D freizuhalten. Stellen, an denen das Breitemaß bis zur Linie C - D nicht eingehalten ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
Bei Schmalspurgleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeugbegrenzung zuzüglich der vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raums (Anlage 3). Bei Neubauten muss der freizuhaltende lichte Raum um die in Anlage 3 dargestellten Seitenräume erweitert werden.
Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muss der lichte Raum nach Anlage 4 freigehalten werden; dieser lichte Raum reicht aus, wenn sichergestellt ist, dass Regelspurfahrzeuge auf Rollwagen auch in der Längsrichtung symmetrisch verladen werden.
In Bögen sind die Breitemaße des lichten Raums nach den Anlagen 5 und 6 zu vergrößern. Die Vergrößerung muss im Abstand des längsten verkehrenden Fahrzeugs vor dem Bogenanfang beginnen und gradlinig auf ihr volles Maß gebracht werden.
Bei elektrischem Betrieb ist je nach der Fahrleitungsspannung für den Durchgang des Stromabnehmers ein Raum nach Anlage 7 freizuhalten.
Bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, dürfen die nach den Anlagen 2 und 5 vorgeschriebenen Maße für die halben Breitenmaße des Regellichtraums um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, dass sich die Gleislage auf mindestens 30 m Länge vor und hinter diesen Bauteilen nicht verändern kann.
Seitenrampen dürfen bei Regelspur im Abstand von 1.700 mm von der Gleisachse bis 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein. Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb erhöht sich dieses Maß um die Maße h1 bzw. h2 der Anlage 4. Wenn nach außen aufschlagende Wagentüren geöffnet werden sollen, dürfen die Seitenrampen jedoch nicht höher als 1,10 m, bei Schmalspurgleisen zuzüglich der Maße h1 bzw. h2 der Anlage 4 über Schienenoberkante sein. In der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 2.000 m und mehr darf der Abstand der Rampenkante von der Gleisachse auf 1.650 mm verkleinert werden, wenn das Gleis festgelegt ist.
Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
Außer den Maßen für die Umgrenzung des lichten Raums ist im Verkehrs- und Arbeitsbereich der zur persönlichen Sicherheit der Beschäftigten notwendige Schutzabstand einzuhalten.