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Der Abstand der Gleise, gemessen von Gleismitte zu Gleismitte, muss, wenn zwischen ihnen nicht regelmäßig gearbeitet wird, mindestens betragen: 1. bei Neubauten Regelspur 4,00 m Schmalspur ohne mit Rollfahrzeugbetrieb 1.000 mm 3,80 m 4,00 m 750 mm 3,40 m 4,00 m 2. bei bestehenden Anlagen Regelspur 3,50 m Schmalspur ohne mit Rollfahrzeugbetrieb 1.000 mm 3,30 m 3,80 m 750 mm 2,90 m 3,80 m
Der Abstand der Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muss bei bestehenden Anlagen mindestens betragen: bei Regelspur 4,00 m bei Schmalspur ohne mit Rollfahrzeugbetrieb 1.000 mm 3,80 m 4,00 m 750 mm 3,40 m 4,00 m Die Aufsichtsbehörde kann bei Neubauten fordern: bei Regelspur bis 4,50 m bei Schmalspur ohne mit Rollfahrzeugbetrieb 1.000 mm bis 4,00 m bis 4,50 m 750 mm bis 3,80 m bis 4,50 m
Die Gleisabstände nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m gemäß Anlage 8 und bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern von 5.000 m und weniger und mit Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern unter 1.500 m um die Werte, die sich aus Anlage 6 ergeben, zu vergrößern.
Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss ein Grenzzeichen (rotweißes Zeichen) vorhanden sein, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne dass Fahrzeuge im benachbarten Gleis gefährdet werden. Das Zeichen steht im Winkel zwischen beiden Gleisen, und zwar entweder ein Zeichen in der Mitte zwischen beiden Gleisen oder je ein Zeichen neben der inneren Schiene jedes Gleises. An dieser Stelle muss der Abstand der Gleise mindestens betragen bei: Regelspur 3,50 m Schmalspur ohne mit Rollfahrzeugbetrieb 1.000 mm 3,30 m 3,80 m 750 mm 2,90 m 3,80 m Liegen die zusammenlaufenden Gleise in Bögen mit Halbmessern im Bereich der Lichtraumvergrößerungen nach § 7 Abs. 4, so sind vorstehende Mindestgleisabstände um die Werte aus den Anlagen 6 und 8 zu vergrößern. Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeichnung verwendet werden.