§ 7 EBPV
Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer
ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an erfolgreich abgeschlossen hat und
einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören; können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.