Erwägungsgrund 27 32025L2450RICHTLINIE (EU) 2025/2450 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung (Text von Bedeutung für den EWR)
Europäische Betriebsräte, die auf der Grundlage der subsidiären Vorschriften nach Anhang I der Richtlinie 2009/38/EG arbeiten, sind befugt, einmal jährlich mit…
§ 23 Abs. 6 EBRGBestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
Das zuständige Sprecherausschussgremium eines gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz der…
Art. 19 Abs. 4 32009L0038Die Mitgliedstaaten können Regeln bezüglich des Vorsitzes der Sitzungen zur Unterrichtung und Anhörung festlegen. Vor Sitzungen mit der zentralen Leitung ist…
§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EBRGEuropäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung
Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen,
Anhang 1 32025L2450RICHTLINIE (EU) 2025/2450 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang I der Richtlinie 2009/38/EG wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(1) Um das in…