Erwägungsgrund 1 32025L2450
Gemäß Artikel 27 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden „Charta“) muss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Grundsatz Nr. 8 der europäischen Säule sozialer Rechte bestätigt das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in für sie relevanten Fragen.