§ 16 EdlStFAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Anfertigen einer Fasserarbeit“mit 60 Prozent,
„Technologie“mit 30 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.