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Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
287 Terawattstunden im Jahr 2023,
310 Terawattstunden im Jahr 2024,
346 Terawattstunden im Jahr 2025,
388 Terawattstunden im Jahr 2026,
433 Terawattstunden im Jahr 2027,
479 Terawattstunden im Jahr 2028,
533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
600 Terawattstunden im Jahr 2030.
die für jede einzelne Viertelstunde der Kalenderstunde maßgebliche Strommenge wird ermittelt, indem die Menge des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1…
die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und
der Volllaststunden und
der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,
zu den näheren Anforderungen an die Bestimmung und den Nachweis der Strommengen, auf die sich die Ansprüche nach § 19 Absatz 3b und 3c beziehen, einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.