§ 95 EEG 2023
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind,
die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und
die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,
(weggefallen)
(weggefallen)
festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,
ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,
Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere
für Windenergieanlagen an Land Anforderungen aa)an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,bb)an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,cc)an die Frequenzhaltung,dd)an das Nachweisverfahren,ee)an den Versorgungswiederaufbau undff)bei der Erweiterung bestehender Windparks und
für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen aa)an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,bb)an die Frequenzhaltung,cc)an das Nachweisverfahren,dd)an den Versorgungswiederaufbau undee)bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,
abweichend von § 51 für Anlagen, im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht zu regeln, für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen sich der anzulegende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert.
deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder
bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden,