§ 77 EEG 2023Gesetz für den Ausbau erneuerbarer EnergienInformation der ÖffentlichkeitZitatstelleDie Übertragungsnetzbetreiber müssen die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung…Information der Öffentlichkeit