§ 58 EEG 2023
Weitere Bestimmungen
(1)
Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
(2)
Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.