Gesetze
Gesetz wird geladen …
Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. Die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Abnahme steht einer Zahlung im Sinne des Satzes 1 nicht gleich.
Die Zuschlagszahlung darf nicht mit Investitionskostenzuschüssen kumuliert werden. Dies gilt nicht, soweit für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des…
Eine Kumulierung der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. Dies ist nicht anzuwenden, soweit für…
unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei können insbesondere getroffen werden aa)(weggefallen)bb)Bestimmungen zur Verhinderung von…
Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig.
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.