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Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union teilzunehmen.
kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und
keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind.
für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise den gebotsgegenständlichen Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt wurde oder eine…
Anlagen nach Absatz 1 können nur im Fall von § 19 Nummer 1 Buchstabe a Teil eines Anlagenpools sein.
Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an…
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2
die Anlage für den Verpflichtungszeitraum aa)weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat oderbb)anderweitig eine staatliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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