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Durch Enteignung können
das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;
soweit es dieses Gesetz vorsieht, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren;
die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen und Einfriedungen angeordnet werden.
Zur vorübergehenden Nutzung eines Grundstücks können Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte gewähren.
Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 ausgedehnt werden.
Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden. Teil II Zulässigkeit der Enteignung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken…
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken…
Enteignungen zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und…
Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigten oder den Verpflichteten in der…
Die Enteignung kann zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage erfolgen. Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur…
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Teils III vorgesehen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.