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Nach diesem Gesetz kann unbeschadet der Voraussetzungen des § 4 enteignet werden, um
Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,
sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
Enteignungen zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.
die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
soweit es dieses Gesetz vorsieht, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren;
Eine Enteignung ist darüber hinaus für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von…
den Verbund von Standorten und Unternehmen zu stärken und auszubauen,
Enteignungszweck ist der Durchgangserwerb (§ 49) mit dem Ziele der anschließenden Überlassung der Flächen an Personen, Einrichtungen und sonstige Berechtigte im…
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.