§ 14 SNG
Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind zu entschädigen, sofern sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind (Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz).
1Kann durch eine Rechtsverordnung oder eine sonstige Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes eine bisher ausgeübte rechtmäßige Nutzung nicht fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beeinträchtigt, so ist dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder dem oder der sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2Das Gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt. 3Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vermieden werden kann. 4Für die Bemessung der Entschädigung sind die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 5Über den Anspruch auf Entschädigung ist zusammen mit der Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu entscheiden.
1Führt eine entschädigungspflichtige Maßnahme dazu, dass das Grundstück nicht mehr wirtschaftlich zumutbar genutzt werden kann, so kann der Eigentümer oder die Eigentümerin statt der Entschädigung gemäß Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. 2Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren bei der Enteignungsbehörde beantragen. 3Das Enteignungsverfahren wird entsprechend den §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuches durchgeführt.
1Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung gemäß Absatz 2 und die Übernahmeverhandlungen gemäß Absatz 3 Satz 1 ist die oberste Naturschutzbehörde, wenn eine Landesbehörde, oder die Gemeinde, wenn diese die entschädigungspflichtige Maßnahme angeordnet hat. 2Zuständig für das Enteignungsverfahren gemäß Absatz 3 Satz 2 und 3 ist die Enteignungsbehörde. Abschnitt 3 Naturschutz als staatliche Aufgabe Unterabschnitt 1 Überörtliche Landschaftsplanung