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Enteignungsantragsteller im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist der Abbauberechtigte.
Enteignungszweck ist der Durchgangserwerb (§ 49) mit dem Ziele der anschließenden Überlassung der Flächen an Personen, Einrichtungen und sonstige Berechtigte im Sinne des § 46 oder der Bestellung von Rechten zu ihren Gunsten sowie der Bereitstellung der Flächen für die Erschließung und den Gemeinbedarf.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die…
Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,
soweit es dieses Gesetz vorsieht, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren;
Der Enteignungsantrag ist bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Der Antragsteller hat mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die…
Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter…
Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.