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Der Anbieter muss dem Mauterheber oder einer von diesem benannten Stelle zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben und der vertraglichen Pflichten des Anbieters nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten uneingeschränkten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und sonstigen Einrichtungen gewähren.
Der Anbieter muss dem Mauterheber oder einer von diesem benannten Stelle nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht in alle Daten gewähren, die zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG und der vertraglichen Pflichten des Anbieters erforderlich sind.
Der Anbieter muss die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 auch dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesrechnungshof und sonstigen staatlichen Stellen einräumen, soweit diese im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden.
Der Anbieter muss in Verträgen mit Dritten im Sinne von § 4 gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechende Zutritts-, Einsichts- und Zugriffsrechte zugunsten des Mauterhebers, einer von diesem beauftragten Stelle, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesrechnungshof und sonstigen staatlichen Stellen vereinbaren.
Der Anbieter ist im Rahmen des Prüfverfahrens nur nach schriftlicher Erlaubnis des Mauterhebers und nur in dem in der Erlaubnis festgelegten Umfang zur…
Anbieter und Mauterheber sowie die von diesen hinzugezogenen Personen und Unternehmen, insbesondere der nationale Betreiber, der den Mauterhebungsdienst im…
Der Anbieter muss dem Mauterheber jederzeit auf schriftliche Anfrage des Mauterhebers unverzüglich alle Daten zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben für das…
zu den Maßnahmen zur Sicherung der vollständigen Mauterhebung und Mautauskehr an das Bundesamt für Logistik und Mobilität und zur Durchführung der Überwachung…
Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden können einen zugelassenen Anbieter zur Zusammenarbeit bei unangekündigten, eingehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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