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Im Fall der Kündigung dieses Vertrages durch eine Vertragspartei muss der Anbieter alle von seinen Nutzern im Rahmen ihrer Vertragsverhältnisse mit dem Anbieter verwendeten Bordgeräte für die Nutzung im EETS-Gebiet BFStrMG spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, bei fristloser Kündigung unverzüglich, sperren. Im Falle der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters muss der Anbieter die Bordgeräte nach Satz 1 unverzüglich sperren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung…
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblichem Umfang entgegen § 19 Bordgeräte auf die Sperrliste setzt, bevor er diese gesperrt hat,
Der Anbieter darf ein Bordgerät erst auf die Sperrliste setzen, wenn er das Bordgerät gesperrt hat. Der Anbieter muss seinen Nutzer auf geeignete Weise über die…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet den EETS bereitstellen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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