§ 12e EEV
Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat, Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.
dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und
für welche installierte Leistung er diesen Zahlungsanspruch geltend machen wird.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.