§ 8 EEV
Regionalnachweisregister
Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.
§ 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.