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Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen.
sie müssen nach dem Muster in Anhang IV und in elektronischer Form ausgestellt werden;
wird entsprechend dem Muster in Anhang VI ausgestellt.
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2786 - 2788)
Die EZB benennt die Nachweise, z. B. Gütezeichen, Zertifikate, und Konformitätsbewertungen, insbesondere Umweltzertifikate, die sie von den Bewerbern zum Beweis…
Nach den Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, durch den die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.