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Bis zum 17. Dezember 2027 und danach alle drei Jahre weisen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass die Handhabung in jeder Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.
Bis zum 17. Dezember 2028 und danach alle vier Jahre weisen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um mittlere Unternehmen handelt, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass die Handhabung in jeder Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.
Bis zum 17. Dezember 2030 weisen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um kleine Unternehmen handelt, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass die Handhabung in jeder Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht. Das Zertifikat gilt für fünf Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats kommen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Wirtschaftsteilnehmer Artikel 5 Absatz 2 nach, es sei denn, sie entschließen sich dazu, das Zertifikat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu erneuern.
Die Zertifizierungsstellen führen Vor-Ort-Kontrollen durch, einschließlich in der unmittelbaren Umgebung, sofern diese zugänglich ist, um sicherzustellen, dass der Risikomanagementplan angemessen ist, um die Freisetzung von Kunststoffgranulat zu vermeiden, und dass alle darin enthaltenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Die Zertifikate müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
sie müssen nach dem Muster in Anhang IV und in elektronischer Form ausgestellt werden;
sie müssen den Namen des Wirtschaftsteilnehmers, die im Zertifikat erfasste Anlage, das Datum jeder durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und die Gültigkeitsdauer beinhalten;
sie müssen die Konformität der im Zertifikat erfassten Anlage mit den in Anhang I festgelegten Anforderungen bescheinigen.
Die Zertifizierungsstellen erstatten der zuständigen Behörde unverzüglich über Folgendes Mitteilung:
ausgestellte Zertifikate;
ausgesetzte oder zurückgezogene Zertifikate;
Änderungen an Zertifikaten.
Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen stellen allen Unternehmern oder Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeit…
Die Ausstellung oder Erneuerung des Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung gemäß Absatz 1…
Das Zertifizierungssystem benennt eine Zertifizierungsstelle, die eine Zertifizierungsprüfung durchführt, um zu überprüfen, ob die gemäß Absatz 1 des…
Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die…
Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässiger Inhaber eines Zertifikats die Kriterien gemäß Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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