Erwägungsgrund 35 32018R0848
Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf bestimmte abweichende Regelungen, die Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, Vereinbarungen zwischen Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, weitere Maßnahmen zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung und weitere detaillierte Vorschriften und Anbauverfahren für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugung zu erlassen.