EFPV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 EFPVInkrafttretenVerordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr § 9Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 9Schlussformel