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Den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie den Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz, die beruflich selbstständig tätig sind, wird auf Antrag der durch Einsätze, Ausbildungsveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Dies gilt auch während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Wochen (§ 25 Absatz 5 SBKG[1]).