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Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder grundlegend überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen. Von der Maßnahme nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würde oder wenn datenschutzrechtliche Gründe der Nutzung entgegenstehen.
Elektronische Register sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Landes elektronisch erhoben oder gespeichert werden. Dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.
Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei…
Die Registerakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser elektronischer Führung sind in beide Teile der Registerakte…
Die Mitgliedstaaten machen das Register und die Daten und Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kostenlos öffentlich zugänglich. Die…
Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die…
Elektronische Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Landes elektronisch erhoben oder gespeichert…
Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.