Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Behörden können zur Beteiligung der Öffentlichkeit elektronische Informationstechnologien nutzen. Insbesondere können sie Möglichkeiten zur Online-Beteiligung über das Internet eröffnen. Die für die konkrete Durchführung der elektronischen Beteiligung jeweils zuständige Behörde hat einen angemessenen Zeitraum zur Beteiligung und den transparenten Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten. Nach anderen Rechtsvorschriften geregelte Beteiligungsverfahren bleiben unberührt.
Die Resultate der elektronischen Öffentlichkeitsbeteiligung sind von der zuständigen Behörde auszuwerten und zu prüfen. Die Ergebnisse durchgeführter Beteiligungen sind öffentlich elektronisch bekannt zu geben.
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Portal „Beteiligung NRW“ für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Die Behörden des Landes sollen das Portal „Beteiligung NRW“ für die Durchführung elektronischer Beteiligungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nutzen. Gemeinden und Gemeindeverbände können das Portal „Beteiligung NRW“ für die Durchführung elektronischer Beteiligungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nutzen.
1Die Behörden können Möglichkeiten für elektronische öffentliche Beteiligungsverfahren eröffnen. 2Anderweitige gesetzlich geregelte eigenständige…
Die zuständige Behörde errichtet und betreibt online eine Transparenzplattform, welche zu den Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetz nachfolgende…
Die zuständigen Behörden sind zur elektronischen Abwicklung der im Portal bereitgestellten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen verpflichtet, die der…
Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die…
Die Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über die von ihr auf elektronischem Weg angebotenen Dienstleistungen,…
Die Behörden des Landes stellen elektronische Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.