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Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art und Qualität der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.
Mit Einwilligung der am Verfahren beteiligten betroffenen Person kann die zuständige Behörde erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, unmittelbar bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung elektronisch erklärt werden. Dies gilt für alle Fälle, in denen nicht ausdrücklich eine nichtelektronische Vorlage gesetzlich angeordnet ist. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die ausstellende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Satz 1 gilt nicht für die Einholung von Führungszeugnissen.
Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, ist die Erhebung von Sozialdaten zulässig, wenn nach Wahl der betroffenen Person Nachweise sind…
Die Ausstellung der Nachweise erfolgt in einer elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank…
1Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch…
Die für die Abwicklung erforderlichen Nachweise sollen unmittelbar bei den zuständigen öffentlichen Stellen vollständig automatisiert und elektronisch durch das…
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der…
Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Die Unterlagen sind mindestens in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.